Allgemeine GEschäftsbedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Quade Garten- und Landschaftspflege
für Garten-, Landschafts-, Erd-, Pflaster-, Pflege- und sonstige Außenanlagenarbeiten

 

Stand: 03.06.2026

 

§ 1 Geltungsbereich

 

1.    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen der Firma Quade Garten- und Landschaftspflege gegenüber Verbrauchern, Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. 

2.    Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn Quade Garten- und Landschaftspflege ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. 

3.    Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in gesonderten schriftlichen Vereinbarungen gehen diesen AGB vor. 

4.    Diese AGB gelten insbesondere für Garten- und Landschaftsbauarbeiten, Pflasterarbeiten, Erdarbeiten, Zaunbau, Terrassenbau, Entwässerungsarbeiten, Pflanzarbeiten, Rasenarbeiten, Pflegearbeiten, Rodungen, Baum- und Heckenschnitt, Materiallieferungen sowie Nebenleistungen. 

 

§ 2 Angebote, Unterlagen und Vertragsabschluss

 

1.    Angebote von Quade Garten- und Landschaftspflege sind, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, 14 Kalendertage ab Angebotsdatum gültig. 

2.    Der Vertrag kommt durch schriftliche oder in Textform erklärte Annahme des Angebots durch den Auftraggeber zustande, zum Beispiel per Unterschrift, E-Mail, WhatsApp Business oder sonstiger eindeutiger Bestätigung. 

3.    Zeichnungen, Skizzen, Pläne, Leistungsverzeichnisse, Mengenberechnungen, Gestaltungsideen, Fotos, Kalkulationen und sonstige Angebotsunterlagen bleiben Eigentum von Quade Garten- und Landschaftspflege. Sie dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt, veröffentlicht noch an Dritte weitergegeben oder zur Ausführung durch Dritte genutzt werden. 

4.    Wird ein Angebot nicht beauftragt, dürfen die darin enthaltenen Planungs- und Ausführungsideen nicht ohne Zustimmung von Quade Garten- und Landschaftspflege verwendet werden. 


§ 3 Leistungsumfang

 

1.    Maßgeblich für den Leistungsumfang sind ausschließlich das angenommene Angebot, die Leistungsbeschreibung, etwaige Pläne sowie schriftliche Zusatzvereinbarungen. 

2.    Nicht ausdrücklich genannte Leistungen sind nicht Bestandteil des Angebots. Dies gilt insbesondere für Zusatzarbeiten, Mehrmengen, Erschwernisse, Entsorgungen, Untergrundverbesserungen, zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten, Umplanungen, Genehmigungen, Vermessungen und Leistungen Dritter. 

3.    Mengenangaben, Flächenangaben und Massen beruhen, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, auf den bei Angebotserstellung erkennbaren Grundlagen. Tatsächliche Abweichungen werden nach Aufmaß oder tatsächlichem Aufwand abgerechnet. 

4.    Naturprodukte wie Naturstein, Holz, Pflanzen, Rindenmulch, Kies, Splitt oder Boden können in Farbe, Struktur, Körnung, Wuchsform und Beschaffenheit naturbedingt abweichen. Solche handelsüblichen oder naturbedingten Abweichungen stellen keinen Mangel dar. 

 

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

 

1.    Der Auftraggeber hat rechtzeitig alle Voraussetzungen zu schaffen, die für eine ordnungsgemäße Ausführung erforderlich sind. 

2.    Dazu gehören insbesondere: 

o    freier Zugang zur Baustelle, 

o    Bereitstellung von Wasser und Strom, soweit erforderlich, 

o    rechtzeitige Entscheidungen und Freigaben, 

o    Beseitigung störender Gegenstände, 

o    Information über Leitungen, Rohre, Kabel, Drainagen, Schächte, Fundamente, Altlasten und sonstige unterirdische oder verdeckte Anlagen, 

o    Einholung erforderlicher Genehmigungen, sofern nicht ausdrücklich durch Quade Garten- und Landschaftspflege übernommen. 

3.    Schäden oder Mehraufwand aufgrund nicht mitgeteilter Leitungen, Hindernisse, Altlasten oder falscher Informationen gehen zulasten des Auftraggebers, soweit Quade Garten- und Landschaftspflege diese Umstände nicht kannte und nicht kennen musste. 

 

§ 5 Nachträge, Zusatzleistungen und Leistungsänderungen

 

1.    Nicht im Angebot enthaltene Leistungen, Mengenmehrungen, geänderte Ausführungen, zusätzliche Wünsche des Auftraggebers sowie während der Ausführung erforderlich werdende Arbeiten gelten als Nachträge. 

2.    Nachträge werden vor Ausführung angezeigt und sollen vom Auftraggeber in Textform freigegeben werden. Textform umfasst insbesondere E-Mail, WhatsApp Business, SMS oder unterschriebenes Nachtragsformular. 

3.    Quade Garten- und Landschaftspflege ist nicht verpflichtet, Nachtragsarbeiten ohne vorherige Einigung über Leistung und Vergütung auszuführen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung oder Gefahr im Verzug besteht. 

4.    Bei technisch notwendigen Sofortmaßnahmen zur Schadensvermeidung, Verkehrssicherung oder Sicherung der Baustelle darf Quade Garten- und Landschaftspflege erforderliche Maßnahmen auch ohne vorherige Freigabe ausführen und gesondert abrechnen. 

5.    Die Vergütung von Nachträgen erfolgt nach Nachtragsangebot oder, wenn kein Pauschalpreis vereinbart wurde, nach tatsächlichem Aufwand. Abgerechnet werden insbesondere Arbeitszeit, Material, Maschinen, Geräte, Entsorgung, Fahrt-/Logistikaufwand, Baustellenorganisation sowie angemessene Zuschläge für Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn. 

6.    Grundlage im Bauvertragsrecht ist: Bei Änderungswünschen sollen sich die Parteien über Änderung und Mehr-/Mindervergütung einigen; bei Anordnungen richtet sich die Vergütungsanpassung nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen. 

7.    Nachträge können Ausführungsfristen, Bauzeitenpläne und Folgetermine verschieben. Dadurch entstehende zusätzliche Organisations-, Vorhalte-, Anfahrts- oder Wartekosten sind gesondert zu vergüten, soweit Quade Garten- und Landschaftspflege die Verzögerung nicht zu vertreten hat. 

 

§ 6 Bauzeit, Ausführungsfristen und Behinderungen

 

1.    Ausführungszeiten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlicher Ausführungstermin schriftlich bestätigt wurden. 

2.    Witterung, Frost, Starkregen, Hitzeperioden, Lieferverzögerungen, fehlende Vorleistungen, verspätete Kundenentscheidungen, nicht zugängliche Baustellen, unvorhersehbare Bodenverhältnisse oder Nachtragsarbeiten können zu angemessenen Terminverschiebungen führen. 

3.    Wird Quade Garten- und Landschaftspflege in der Ausführung behindert, wird der Auftraggeber hierüber möglichst zeitnah informiert. Eine Behinderung kann zu Bauzeitverlängerung und Mehrkosten führen. 

4.    Muss eine Baustelle wegen vom Auftraggeber zu vertretender Umstände unterbrochen, verschoben oder erneut angefahren werden, können die dadurch entstehenden Kosten gesondert berechnet werden. 

 

§ 7 Preise und Abrechnung

 

1.    Alle Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. 

2.    Pauschalpreise gelten nur für den ausdrücklich beschriebenen Leistungsumfang. 

3.    Einheitspreise werden nach tatsächlich ausgeführter Menge abgerechnet. 

4.    Stundenlohnarbeiten werden nach den jeweils gültigen Stundenverrechnungssätzen von Quade Garten- und Landschaftspflege abgerechnet. Angefangene Arbeitszeiten können in angemessenen Abrechnungseinheiten berechnet werden. 

5.    Materialpreissteigerungen, die zwischen Angebot und Ausführung eintreten und nicht von Quade Garten- und Landschaftspflege zu vertreten sind, können bei längeren Zeiträumen oder verzögertem Baubeginn angemessen berücksichtigt werden, soweit dies rechtlich zulässig und dem Auftraggeber zumutbar ist. 

 

§ 8 Abschlagszahlungen

 

1.    Quade Garten- und Landschaftspflege ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen für erbrachte Leistungen, gelieferte Materialien oder bereits disponierte Sonderbestellungen zu verlangen. 

2.    Abschlagsrechnungen sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. 

3.    Bei Aufträgen mit einem Auftragswert ab 1.000,00 € netto ist Quade Garten- und Landschaftspflege berechtigt, vor Ausführungsbeginn eine Anzahlung in Höhe von 45 % der Auftragssumme zu verlangen.
 
 Die Anzahlung dient insbesondere der Terminsicherung, der Baustellen- und Personaldisposition, der Materialbeschaffung sowie der Vorfinanzierung projektbezogener Leistungen. Mit Eingang der Anzahlung wird der Auftrag verbindlich in die Terminplanung aufgenommen und erforderliche Materialien sowie Kapazitäten werden reserviert.
 
 Die Anzahlung wird bei der Schlussrechnung vollständig angerechnet.
 
 Kündigt oder storniert der Auftraggeber den Auftrag nach Vertragsabschluss, bleibt der Anspruch von Quade Garten- und Landschaftspflege auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, bereits bestellten Materialien, angefallenen Dispositions-, Planungs- und Verwaltungskosten sowie weiterer gesetzlich zulässiger Ansprüche unberührt. Die geleistete Anzahlung wird hierauf angerechnet.
 
 Soweit die Anzahlung die berechtigten Ansprüche von Quade Garten- und Landschaftspflege übersteigt, wird der überschießende Betrag an den Auftraggeber erstattet.

 

§ 9 Zahlung und Verzug

 

1.    Schlussrechnungen sind innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. 

2.    Skonto wird nur gewährt, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde. 

3.    Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist Quade Garten- und Landschaftspflege berechtigt, Verzugszinsen und Mahnkosten nach den gesetzlichen Vorschriften geltend zu machen. 

4.    Bei Zahlungsverzug darf Quade Garten- und Landschaftspflege weitere Arbeiten bis zum Ausgleich offener fälliger Forderungen einstellen, sofern dies vorher angekündigt wurde und dem Auftraggeber eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt wurde. 

 

§ 10 Eigentumsvorbehalt

 

1.    Gelieferte Materialien, Pflanzen, Bauteile und sonstige Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Quade Garten- und Landschaftspflege, soweit sie nicht wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks geworden sind. 

2.    Bei Unternehmerkunden gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung. 

 

§ 11 Abnahme

 

1.    Nach Fertigstellung ist die Leistung vom Auftraggeber abzunehmen. 

2.    Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. 

3.    Erfolgt keine ausdrückliche Abnahme, gilt die Leistung als abgenommen, wenn Quade Garten- und Landschaftspflege die Fertigstellung mitgeteilt hat, der Auftraggeber die Leistung nutzt oder innerhalb einer angemessenen Frist keine wesentlichen Mängel rügt. 

4.    Teilabnahmen können für in sich abgeschlossene Teilleistungen verlangt werden. 

 

§ 12 Mängelansprüche

 

1.    Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Wirksames vereinbart ist. 

2.    Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel möglichst unverzüglich nach Feststellung mitzuteilen. 

3.    Quade Garten- und Landschaftspflege hat bei berechtigten Mängeln zunächst das Recht zur Nacherfüllung. 

4.    Keine Mängel sind insbesondere: 

o    witterungsbedingte Veränderungen, 

o    natürliche Farb-, Struktur- und Wuchsabweichungen, 

o    übliche Setzungen bei Erd-, Pflaster- und Wegebauarbeiten, 

o    Schäden durch unsachgemäße Nutzung oder Pflege, 

o    Schäden durch fehlende Bewässerung, Staunässe, Frost, Schädlingsbefall oder extreme Witterung, 

o    Veränderungen an Pflanzen nach Gefahrübergang, soweit sie nicht auf mangelhafte Lieferung oder Pflanzung zurückzuführen sind. 

5.    Für Pflanzungen gilt: Der Anwuchserfolg hängt wesentlich von Standort, Witterung und Pflege ab. Eine Anwuchsgarantie besteht nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 

 

§ 13 Pflege- und Bewässerungspflichten bei Pflanzen und Rasen

 

1.    Der Auftraggeber ist nach Übergabe für ausreichende Pflege, Bewässerung, Schnitt, Düngung und Schutz der Pflanzen- und Rasenflächen verantwortlich, sofern keine gesonderte Pflegeleistung beauftragt wurde. 

2.    Quade Garten- und Landschaftspflege kann Pflegehinweise übergeben. Werden diese nicht beachtet, sind daraus entstehende Schäden nicht von der Mängelhaftung umfasst. 

3.    Bei Neupflanzungen, Rollrasen und Ansaaten ist insbesondere in den ersten Wochen eine intensive Bewässerung erforderlich. 

 

§ 14 Untergrund, Boden, Altlasten und verdeckte Hindernisse

 

1.    Angebote beruhen auf den bei Besichtigung oder Planung erkennbaren Boden- und Baustellenverhältnissen. 

2.    Nicht erkennbare Hindernisse wie Betonreste, Fundamente, Bauschutt, Altlasten, Wurzeln, Leitungen, Felsen, ungeeignete Böden, Staunässe oder kontaminierte Materialien sind nicht im Angebot enthalten, sofern sie nicht ausdrücklich beschrieben wurden. 

3.    Werden solche Umstände während der Ausführung festgestellt, sind die dadurch erforderlichen Zusatzarbeiten Nachträge und gesondert zu vergüten. 

 

§ 15 Entsorgung

 

1.    Entsorgungsleistungen sind nur enthalten, wenn sie im Angebot ausdrücklich aufgeführt sind. 

2.    Mehrmengen, Sonderabfälle, kontaminierte Materialien, Bauschutt, Wurzeln, Altholz, teerhaltige Stoffe oder andere gesondert zu entsorgende Materialien werden zusätzlich berechnet. 

3.    Der Auftraggeber hat Quade Garten- und Landschaftspflege vor Beginn über bekannte Belastungen oder gefährliche Stoffe zu informieren. 

 

§ 16 Maschinen, Zufahrten und Baustelleneinrichtung

 

1.    Der Auftraggeber stellt sicher, dass ausreichende Zufahrts-, Lager- und Arbeitsflächen vorhanden sind. 

2.    Schäden an Zufahrten, Wegen, Rasenflächen oder sonstigen Flächen, die durch notwendige Baustellenbefahrung trotz fachgerechter Arbeitsweise entstehen, sind nur ersatzpflichtig, wenn Quade Garten- und Landschaftspflege diese schuldhaft verursacht hat. 

3.    Müssen Maschinen, Materialien oder Personal wegen fehlender Zugänglichkeit, Sperrungen oder unzureichender Vorbereitung erneut disponiert werden, können Mehrkosten berechnet werden. 

 

§ 17 Verkehrssicherung und Baustellenschutz

 

1.    Quade Garten- und Landschaftspflege sichert die Baustelle im Rahmen des eigenen Leistungsbereichs angemessen. 

2.    Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass Kinder, Haustiere, Besucher und unbefugte Dritte die Baustelle nicht betreten. 

3.    Baustellenabsperrungen, Markierungen und Sicherungen dürfen nicht entfernt oder verändert werden. 

 

§ 18 Haftung

 

1.    Quade Garten- und Landschaftspflege haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 

2.    Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Quade Garten- und Landschaftspflege nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht. 

3.    Die Haftung für Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt. 

4.    Für Schäden, die auf falschen Angaben des Auftraggebers, nicht mitgeteilten Leitungen, fehlenden Genehmigungen, unzureichender Pflege oder Eingriffen Dritter beruhen, haftet Quade Garten- und Landschaftspflege nicht. 

 

§ 19 Kündigung / Stornierung

 

1.    Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vor vollständiger Ausführung, gelten die gesetzlichen Vorschriften. 

2.    Bereits erbrachte Leistungen, bestellte Materialien, Sonderanfertigungen, Planungsleistungen, Dispositionsaufwand und entgangener Gewinn können im gesetzlich zulässigen Umfang berechnet werden. 

3.    Sonderbestellungen, Pflanzen, Natursteine, Maßanfertigungen oder extra beschaffte Materialien können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn sie nicht anderweitig zumutbar verwendet werden können. 

 

§ 20 Widerrufsrecht bei Verbrauchern

 

1.    Verbraucher können bei bestimmten Vertragsschlüssen ein gesetzliches Widerrufsrecht haben, insbesondere bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzverträgen. 

2.    Besteht ein Widerrufsrecht, erhält der Verbraucher eine gesonderte Widerrufsbelehrung. 

3.    Wünscht der Verbraucher, dass Quade Garten- und Landschaftspflege vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, muss er dies ausdrücklich verlangen und bestätigen, dass er über mögliche Wertersatzpflichten informiert wurde. 

 

§ 21 Verbraucherbauverträge

 

1.    Soweit es sich im Einzelfall um einen Verbraucherbauvertrag handelt, gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften für Verbraucherbauverträge. 

2.    Verbraucherbauverträge betreffen insbesondere den Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude. 

3.    In diesen Fällen sind insbesondere Textform, Baubeschreibung und Widerrufsbelehrung gesondert zu beachten. 

 

§ 23 Datenschutz

 

Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Vertragsabwicklung, Kundenkommunikation, Rechnungsstellung, Dokumentation und Erfüllung gesetzlicher Pflichten verarbeitet. Weitere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von Quade Garten- und Landschaftspflege.

 

§ 24 Schlussbestimmungen

1.    Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von Quade Garten- und Landschaftspflege. 

2.    Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von Quade Garten- und Landschaftspflege. 

3.    Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.